Rechtsprechung
BVerwG, 21.10.1959 - VI C 337.57 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,4700) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1957 - I A 1525/56
- BVerwG, 21.10.1959 - VI C 337.57
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 20.04.1959 - VI C 400.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.10.1959 - VI C 337.57
Da jedoch, wie der Senat bereits entschieden hat (BVerwGE 8, 239 [BVerwG 20.04.1959 - VI C 400/57]), der Begriff des Ruhestandsbeamten im Gesetz zu Art. 131 GG der des früheren Rechts ist, ergibt sich auch insoweit keine der Überprüfung durch das Revisionsgericht zugängliche Rechtsfrage.War der Kläger nicht Ruhestandsbeamter im Sinne des § 48 G 131, so konnten ihm unter der Herrschaft des Gesetzes zu Art. 131 GG die hier streitigen Bezüge nur als Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 50 Satz 2 G 131 gewährt werden (vgl. BVerwGE 8, 239 [BVerwG 20.04.1959 - VI C 400/57] [244]).
- BVerwG, 24.05.1957 - VI C 395.56
Auszug aus BVerwG, 21.10.1959 - VI C 337.57
Entscheidend fällt aber schließlich ins Gewicht, daß die dem Kläger jetzt gewährten Bezüge ihre Rechtsgrundlage allein in dem Gesetz zu Art. 131 GG finden und daß dieses Gesetz neue Rechtsverhältnisse geschaffen hat (vgl. BVerwGE 5, 86 [88]). - BVerwG, 13.04.1956 - II C 129.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.10.1959 - VI C 337.57
Unter der Herrschaft des Grundgesetzes sind "wohlerworbene Beamtenrechte" nicht mehr verfassungsrechtlich geschützt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1956 - NJW 1956 S. 1121 - mit Nachweisen).